Arbeitszeugnis

Aus gegebenem Anlass möchte der Personalrat darauf hinweisen, dass bei Ausscheiden aus den Diensten der TU ein Anspruch auf ein endgültiges Arbeitszeugnis besteht, das spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen ist.

Bei Fristkündigung besteht nach § 61 BAT der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis.

Bei Auseinandersetzungen über Arbeitszeugnisse nach dem Ausscheiden kann der Personalrat die (ehemaligen) Beschäftigten nicht mehr vertreten.

Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Zeugnisse rechtzeitig erstellt und in Empfang genommen werden; wobei der Anspruch erst mit Verlangen des/der Beschäftigten fällig wird.