Faschings-Regelung
Es wird keine Dienstbefreiung mehr gewährt. Es bestehen jedoch wahlweise am Rosenmontag oder Faschingsdienstag folgende Möglichkeiten zum Besuch der Veranstaltungen:
- Abgeltung der versäumten Arbeitszeit durch Überstunden
- Vor- bzw. Nacharbeit in einem angemessenen Zeitraum
- Erholungsurlaub für einen ganzen (!) Tag
Dringende dienstliche Belange dürfen dem nicht entgegenstehen.