Faschings-Regelung

Es wird keine Dienstbefreiung mehr gewährt. Es bestehen jedoch wahlweise am Rosenmontag oder Faschingsdienstag folgende Möglichkeiten zum Besuch der Veranstaltungen:

  • Abgeltung der versäumten Arbeitszeit durch Überstunden
  • Vor- bzw. Nacharbeit in einem angemessenen Zeitraum
  • Erholungsurlaub für einen ganzen (!) Tag

Dringende dienstliche Belange dürfen dem nicht entgegenstehen.