Freistellung bei Krankheit Ihres Kindes

Das Kind ist krank – Können Sie bei Erkrankung Ihres Kindes zu Hause bleiben?

Ist Ihr Kind krank, so haben Sie Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und Krankengeld (§ 45 Sozialgesetzbuch 5. Buch ‘SGB V’)

Voraussetzung ist:

* Ihr Kind ist krankenversichert,

* der Arzt bescheinigt mit einem Attest die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege,

* Ihr Kind kann nicht durch eine im Haushalt lebende Person versorgt werden, da sie z. B. auch zur Arbeit muss.

* Ihr Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Weitere Informationen auf der Homepage des Dez. VII – Personal- und Rechtsangelegeheiten finden Sie hier.

Auf wie viele Tage haben Sie Anspruch?

Der Anspruch auf Krankengeld beträgt 10 Arbeitstage für ein Kind je Kalenderjahr (§ 45 SGB V). Der Anspruch kann für dasselbe Kind von jedem versicherten Elternteil geltend gemacht werden. Bei mehreren pflegebedürftigen Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld für einen Elternteil.

Erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden?

Für Alleinerziehende gilt der Anspruch für maximal 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern erhöht sie sich auf maximal 50 Arbeitstage.

Wie ist der Anspruch bei nichtverheirateten zusammenlebenden Eltern?

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt der gleiche Anspruch, Voraussetzung ist, dass das kranke Kind in einem Kindschaftsverhältnis zum Lebenspartner steht.

Wie können Sie den Anspruch geltend machen?

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber zur Freistellung von der Arbeit ein ärztliches Attest über die Pflegenotwendigkeit und -dauer vorlegen. Diese Bescheinigung muss danach an die Krankenkasse weitergeleitet werden.

Die Tage zur Krankheitsbetreuung sind aufgebraucht. Was dann?

Bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung des Kindes

Besteht im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V mehr und hat das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, so haben Sie die Möglichkeit, einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung geltend zu machen (§ 52 Abs. 2 Buchst. l, Buchst. bb, BAT). Ebenfalls muss ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes bestätigen und keine andere Person für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Dieser Anspruch erstreckt sich auf bis zu 4 Kalendertage, hierbei zählt genauso der Samstag und Sonntag wie ein Arbeitstag.

Krankheit Kind: Die Informationen zur Dienstbefreiung Beamte finden Sie hier.