Geburt eines Kindes / Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin

Für bestimmte Anlässe ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung möglich, hierzu zählt auch die „Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ = 1 Arbeitstag Freistellung.

Eine Auflistung dieser Anlässe finden Sie hier

Ausführlichere Informationen finden Sie unter § 29 des TV-TU Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet) .

Weitere Informationen sowie die Checklisten für werdende Mütter/Väter finden Sie unter Elterntage und Mutterschutz.