Geburt eines Kindes / Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin
Für bestimmte Anlässe ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung möglich, hierzu zählt auch die „Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ = 1 Arbeitstag Freistellung.
Eine Auflistung dieser Anlässe finden Sie hier
Ausführlichere Informationen finden Sie unter § 29 des TV-TU Darmstadt (wird in neuem Tab geöffnet).
Weitere Informationen sowie die Checklisten für werdende Mütter/Väter finden Sie unter Elterntage und Mutterschutz.