Todesfall / Tod nächster Angehöriger (Freistellung von der Arbeit)

Für bestimmte Anlässe ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung möglich.

Bei Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils werden zwei Arbeitstage gewährt.

Eine Auflistung dieser Anlässe finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Dez. VII