Übertragung von Erholungsurlaub

Übertragung von Erholungsurlaub

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.

Das bedeutet, dass der Urlaub grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres in Anspruch genommen werden kann und muss. Eine explizite Übertragung ist nicht mehr erforderlich. Weitere Übertragbarkeiten sind nicht zulässig.

Bei Neueinstellungen kann der Urlaubsanspruch erst sechs Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden (Wartezeit). Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Urlaub erst am Ende (31.12.) dieses Kalenderjahres.

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