Bildungsurlaub

Nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub haben alle in Hessen beschäftigten Angestellten und Arbeiter_innen sowie Auszubildenden gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch, für fünf Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt zu werden, um an einer Bildungsurlaubsveranstaltung teilnehmen zu können.

Voraussetzung ist die Teilnahme an einer vom Hessischen Sozialministerium anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltung.

Voraussetzung für den erstmaligen Erwerb des Bildungsurlaubsanspruchs ist, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Der Bildungsurlaub wird beim Dez. VII – Personal- und Rechtsangelegen – beantragt. Hier finden Sie den Antrag auf Freistellung zur Teilnahme an der Bildungsurlaubsveranstaltung .

Wenn Sie sich näher informieren möchten, finden Sie hier das Hessische Bildungsurlaubsgesetz

Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann auch auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Der formlose Antrag zur Übertragung des Bildungsurlaubes (wird in neuem Tab geöffnet) muss bis Ende Dezember beim Dez. VII (Personal- und Rechtsangelegenheiten) gestellt werden.

Beamt_innen sind nicht anspruchsberechtigt. Für sie gelten Sondervorschriften über Dienstbefreiung bzw. Sonderurlaub.